Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermöglicht Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig aufgenommene ausländische Personen. Eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet für sich alleine keinen Härtefall, kann aber im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die übrigen Kriterien führen. Ein gesetzlicher Anspruch für eine Ausnahmeregelung besteht nicht.
Die Abteilung Sicherheit prüft die Gesuchsunterlagen und leitet diese dem Migrationsdienst des Kantons Bern weiter.