Geburten sind von den Eltern, Hebamme, Arzt oder Spital spätestens innert drei Tagen unter Vorweisung des Familienbüchleins und des Niederlassungsausweises dem Zivilstandsamt des Geburtortes zu melden. Bei Spitalgeburten ist zusätzlich die Geburtsanzeige des Spitals vorzulegen. Die Meldung an das Zivilstandsamt des Heimatortes sowie an die Wohngemeinde erfolgt dann automatisch.