Das Erwachsenenschutzrecht sieht als behördliche Massnahme die Beistandschaft vor. Eine Beistandschaft kommt nur dann in Frage, wenn die – aufgrund eines Schwächezustandes entstandene – Schutzbedürftigkeit einer Person nicht mittels anderer Lösungen aufgefangen werden kann. In diesem Fall setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West eine Beistandschaft ein. Diese Mandate werden von den Mitarbeitenden der Abteilung Soziales Spiez übernommen.