Aufenthalt in einer anderen Gemeinde (Aufenthaltsgemeinde)
Zum Aufenthalt in einer anderen Gemeinde melden sich Personen an, die ausserhalb der Gemeinde Spiez erwerbstätig oder in Ausbildung sind, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien oder schulfreien Tage regelmässig in die Gemeinde Spiez zurückkehren. Die Anmeldepflicht besteht ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten.
Meldung an die Gemeinde Spiez (Niederlassungsgemeinde)
Der Aufenthalt in einer anderen Gemeinde muss vorgängig bei der Abteilung Sicherheit der Gemeinde Spiez persönlich oder schriftlich gemeldet werden.
Die Abteilung Sicherheit übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Personenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via Schnittstelle oder anhand einer Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt (Heimatausweis). Die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts ist in der Regel auf zwei Jahre befristet, kann jedoch auf Gesuch hin, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde
Die Anmeldung bei der anderen Gemeinde (Aufenthaltsgemeinde) muss innerhalb von 14 Tagen persönlich oder wenn die Aufenthaltsgemeinde ein Online-Formular zur Verfügung stellt, schriftlich erfolgen.
Abmeldung von der Gemeinde Spiez
Wenn sich der Lebensmittelpunkt in die Aufenthaltsgemeinde verschiebt oder keine regelmässige Rückkehr in die Gemeinde Spiez stattfindet, muss sich die Person von der Gemeinde Spiez abmelden und zur Niederlassung bei der Aufenthaltsgemeinde anmelden.
Mehrfache Niederlassung
Ist eine Person an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen, hat sie den polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie zuerst angemeldet worden ist. In den übrigen Gemeinden wird sie als Aufenthalterin oder Aufenthalter im Einwohnerregister geführt.