Barrierefrei-Menü
Schrift
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Wegschaffen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund

Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Wohnwagen, Camper, Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, kann die Abteilung Sicherheit wegschaffen lassen.

Dies gilt, sofern der Besitzer oder der Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizei nicht befolgt werden. Der Besitzer oder der Halter hat die Kosten zu tragen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen.

Sicherheit

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen