Für die Aussen- und Strassenreklame gelten die kantonalen Bestimmungen.
Das Recht, Plakate jeder Grösse, Kleber, usw. auf öffentlichem Grund anzubringen, steht ausschliesslich der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann das Anschlagen von Plakaten vertraglich privaten Unternehmen übertragen (Werbe- und Anschlagsrecht). Das Anschlagen von Plakaten ist auf den von der Abteilung Sicherheit bezeichneten öffentlichen Vereinsplakatanschlagstellen gestattet. Verboten ist dies insbesondere an Bäumen, Leitungsstangen, Zäunen und öffentlichen Bauten.
Die Polizei entfernt – allenfalls unter Kostenfolge - Plakate und Reklamen, welche ohne Bewilligung oder unbefugt angebracht worden sind, und erstattet gegebenenfalls Anzeige.