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Historisches

Auszug aus dem Buch «Gmeynd Spietz» von Alfred Stettler

Spiez ist von altersher in fünf Bäuerten gegliedert: Spiez, Faulensee, Hondrich, Spiezwiler (früher Wyler) und Einigen. Wurde vor 1798 jemand in die Herrschaft Spiez aufgenommen, so wurde er «Herrschaftsmann» von Spiez im Gegensatz zum Hintersässen. Der Herrschaftsmann hatte Anspruch auf die gemeinsame Nutzung der Allmenden, Waldungen usw. Er kam auch in den Genuss von Unterstützungen, wenn er verarmte. Der Ausdruck «Burger» wurde erst von der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an verwendet.

Nach «Satzungen und Landrecht» von 1616 musste einer, der sich in der Herrschaft Spiez «haushäblich setzen solte», wenn er von Bern «statt und landtgebieten bürtig», 25 Pfund Einkaufsgeld zahlen, wer von ausserhalb des Bernerlands herzog, zahlte 50 Pfund. Im Herrschaftsrecht von 1759/60 wurde festgelegt, dass ein Auswärtiger, der sich in Spiez als «Herrschaftsmann» niederlassen wollte, zuerst vom Freiherrn die Zustimmung erlangen musste und anschliessend die ganze «Gmeind» in einder Abstimmung befand, ob dieser angenommen wurde oder nicht. Diese «Gmeind» setzte auch das Einkaufsgeld fest. Das Einkaufsgeld kam zur Hälfte an den Freiherrn, ¼ an die Bäuertgemeinde, in der sich der Neuaufgenommene niederliess.

Das Einkaufsgeld und dessen Verwendung wurde im Laufe der Zeit öfters geändert. Nach und nach erhöht wurde es wegen der Geldentwertung, aber auch im Bestreben, in der Freiherrschaft möglichst unter sich zu bleiben. Ein Grund war auch die Einsicht, dass Äcker, Weiden und Wälder nur für die Selbstversorgung einer beschränkten Zahl Einwohner reichte; zudem wollte man der Verarmung vorbeugen. - Wohl in die selbe Richtung zielte die Vorschrift in Einungsbuch von 1759, die verlangte, dass «wer eine aussere weibs persohn heyratet» sich ausweisen musste, dass die einheiratende Ehefrau für 300 Pfund eigene Mittel einbrachte, sonst musste er für drei Jahre auf den Burgernutzen verzichten. - Um der «Überfremdung» vorzubeugen, war es Grundeigentümern in Spiez untersagt, Landgüter an Äussere zu verkaufen, sofern Einheimische kaufwillig waren.

War jemand als Herrschaftsmann (Burger) aufgenommen, so waren es nachher auch seine Kinder. Erwachsene Söhne und Burger, die von einer Bäuert auf die andere zogen, hatten sich vor Martini (11. November) als neue Nutzniesser beim Bäuertvogt anzumelden und wurden von der nächsten Bäuertversammlung angenommen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllten: Zurückgelegtes 25. (24.) Altersjahr, eigene Haushaltung «eigen gesöndertes Feuer und Licht» sowie Wohnsitz in der Bäuertgemeinde hatten.

Witwer oder Witwen waren weiter voll nutzungsberechtigt, wenn sie Kinder hatten. Unverheiratete Burger und kinderlose Witwer und Witwen hatten nur ein halbes Recht zugut.

Weitere Informationen zur Geschichte von Spiez finden Sie hier.

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